Einzelmeinungskundgebung

Im Gegensatz zu Kundgebungen muss man Einzelmeinungskundgebungen nicht anmelden. Sie fallen nicht unter Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit), sondern unter Art. 5 GG (Meinungsfreiheit).

Man kann sich einzeln überall in der Öffentlichkeit hinstellen und dort seine Meinung in Wort und Schrift kundtun. Dies erzeugt Aufmerksamkeit und man kommt mit seinen Mitmenschen ins Gespräch. In folgendem Video teilt Meinrad Spitz seine Erfahrungen.

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